„Ob das Unternehmen fortgeführt wird? Was soll das heißen? Ja was denn sonst?!“
Das ist eine typische Reaktion vieler Geschäftsführer, wenn sie auf die Problematik angesprochen werden, ob bei einer Bewertung des Unternehmens von einer Fortführung auszugehen ist. Der Anlass für diese Frage kann eine Überschuldung oder Zahlungsprobleme sein. In diesem Fall besteht durch die Bestimmungen des Insolvenzrechts die Vermutung, dass die Gesellschaft (GmbH, AG, GmbH & Co. KG) nicht mehr fortgeführt werden kann. Darum sollte sich die Geschäftsführung, die für die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich ist, in dieser Situation nicht darauf verlassen, dass weiterhin zu Fortführungswerten bilanziert werden kann. Es muss erst sichergestellt werden, dass die Going-Concern-Prämisse erfüllt wird, sprich, bei der Bewertung der Unternehmenstätigkeit davon auszugehen ist, dass sie fortgeführt werden kann.